VOB/A
§ 18EU
Zuschlag
- (1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist zugeht.
- (2) Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.
- (3) 1. Die Erteilung eines Bauauftrags ist bekannt zu machen.
- 2. Die Vergabebekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a VgV erstellt.
- 3. Aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergebene Einzelaufträge werden nicht bekannt gemacht.
- 4. Erfolgte eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb nach § 12 EU Absatz 2 und soll keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums, der von der Vorinformation abgedeckt ist, vorgenommen werden, so enthält die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.
- 5. Nicht in die Vergabebekanntmachung aufzunehmen sind Angaben, deren Veröffentlichung
- a) den Gesetzesvollzug behindern,
- b) dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
- c) die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder
- d) den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
- (4) Die Vergabebekanntmachung ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union in kürzester Frist - spätestens 30 Kalendertage nach Auftragserteilung - elektronisch über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln.
- Fassung aufgrund der Bekanntmachung der Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A vom 16.06.2023 (BAnz AT 04.07.2023 B4), in Kraft getreten am 14.02.2024.
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