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Aufklärungsfrist von weniger als einer Woche nicht unangemessen kurz, wenn Bieter Kenntnis vom Erläuterungsbedarf hat. (Anm. GRÜNHAGEN Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2017 - Verg 54/16
2.5 Form, Prüfung, Wertung