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Versagung der Akteneinsicht nur nach umfassender Abwägung, wenn Beteiligte Geheimhaltungsinteresse in Anspruch nehmen und dies nachvollziehbar begründen. (Anm. GRÜNHAGEN)

OLG München, Beschluss vom 28.04.2016 - Verg 3/16
1.5 Bieterrechte / Rechtsschutz