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Unterschwellige Vergaben unterliegen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insb. Transparenzgebot sofern grenzüberschreitendes Interesse: u.a. wenn ein gewisses Volumen in Verbindung mit Leistungsort, techn. Merkmalen o. Besonderheiten steht (Anm. GRÜNHAGEN)

EuGH, Urteil vom 06.10.2016 - Rs. C-318/15
1.1 Anwendung des Vergaberechts