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Veräußerungsgeschäfte öffentlicher Auftraggeber unterliegen dem Vergaberecht, wenn sie Beschaffungszweck dienen. (Anm. GRÜNHAGEN)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2016 - 15 Verg 5/16
1.1 Anwendung des Vergaberechts