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Unternehmen können De-facto-Vergaben auch schon im Vorfeld vorgehen – präventive Rechtsschutzmöglichkeiten. (Anm. GRÜNHAGEN)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2016 - 15 Verg 5/16
1.1 Anwendung des Vergaberechts