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Die Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben an einen Zweckverband als "echte" Kompetenzverlagerung ist kein öffentlicher Auftrag. (Anm. GRÜNHAGEN Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht)

OLG Celle, Beschluss vom 03.08.2017 - 13 Verg 3/13
1.1 Anwendung des Vergaberechts