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Exorbitante, unerklärliche Preisabweichungen können auch bei einem unauffälligen Gesamtangebotspreis Aufklärung zu Einzelpreisen rechtfertigen. (Anm. GRÜNHAGEN Fachanwaltskanzlei für Vergaberecht)

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2018 - Verg 3/17
2.5 Form, Prüfung, Wertung